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Urteil Einweisung in ein DDR-Spezialheim


Schlagworte

Einweisung in ein DDR-Spezialheim

Leitsätze

1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).

2. Dies gilt auch bei massiver „Schulbummelei“ und Überforderung der Eltern bei der Erziehung.

(Leitsätze der Redaktion)

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