Urteil Einweisung in ein DDR-Spezialheim
Schlagworte
Einweisung in ein DDR-Spezialheim
Leitsätze
1. Die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe ist in der Regel unverhältnismäßig. Der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen durchgeführte Umbau der Persönlichkeit ist allenfalls zu rechtfertigen, wenn der Eingewiesene zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat (Anschluss an OLG Naumburg, ZOV 2016, 25).
2. Dies gilt auch dann, wenn die Einweisung in ein Spezialkinderheim mit „Schulbummelei“, Rauchen, dem Gebrauchen „schlechter Ausdrücke“ sowie „bockigem und verstocktem“ sowie „grobem und unberechenbarem“ Verhalten begründet wurde, obwohl es sich um normale Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Kindes handelte.
3. Dies gilt ferner, wenn die Einweisung in einen Jugendwerkhof mit „aggressiven Handlungen“ des Betroffenen und damit begründet wurde, dass eine vorherige Ausbildung des Betroffenen an schlechten schulischen Leistungen scheiterte und die Mutter des Betroffenen als unfähig eingeschätzt wurde, die Erziehung zu übernehmen.
(Leitsätze der Redaktion)
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