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Urteil Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch bei nur mittelbarer Lebensgefahr durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schuldners


Schlagworte

Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch bei nur mittelbarer Lebensgefahr durch Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Schuldners

Leitsatz

Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.

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