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Urteil ortsübliche Vergleichsmiete


Schlagworte

ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Zeitzuschlag; wohnwerterhöhendes Merkmal; Balkon

Leitsätze

1. Auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 5 WiStG vorliegt, ist der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen ein geeignetes Mittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.

2. § 2 Abs. 2 GVW steht der Berücksichtigung nur der Altbaumieten im 1. Berliner Mietspiegel nicht entgegen.

3. Für die Ermittlung der nach § 5 WiStG maßgeblichen ortsüblichen Vergleichsmiete ist von der für die betreffende Wohnung konkret zu ermittelnden Vergleichsmiete auszugehen, nicht von dem Spannenoberwert.

4. Als Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist derjenige Mietspiegel heranzuziehen, der in dem streitigen Zeitraum galt. Ein "Zeitzuschlag" zu der sich daraus ergebenden ortsüblichen Vergleichsmiete ist unzulässig.

5. Ein 86 cm x 4 m großer Balkon rechtfertigt nicht einen Zuschlag wegen eines wohnwerterhöhenden Merkmals.

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