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  1. 32 C 2844/19 - Schadensersatz wegen Beschädigung eines Rollladens, Beweislastverteilung bei Schäden an der Mietsache
    Leitsatz: Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Hierfür muss der Vermieter die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften. (Leitsatz der Redaktion)
    AG Stuttgart
    07.08.2020

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