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Urteil Schadensersatz wegen Beschädigung eines Rollladens, Beweislastverteilung bei Schäden an der Mietsache
Schlagworte
Schadensersatz wegen Beschädigung eines Rollladens, Beweislastverteilung bei Schäden an der Mietsache
Leitsatz
Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder verschlechtert wurde, trägt der Vermieter nur die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; den konkreten Nachweis der Art der Verursachung muss er nicht führen. Hierfür muss der Vermieter die Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften.
(Leitsatz der Redaktion)
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