32 C 2844/19 - Schadensersatz wegen Beschädigung eines Rollladens, Beweislastverteilung bei Schäden an der Mietsache
Leitsatz:
Ist streitig, ob die Mietsache infolge des Mietgebrauchs verändert oder
verschlechtert wurde, trägt der Vermieter nur die Beweislast dafür, dass die
Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; den konkreten Nachweis
der Art der Verursachung muss er nicht führen. Hierfür muss der Vermieter die
Möglichkeit anderweitiger Schadensquellen entkräften.
(Leitsatz der Redaktion)