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Urteil Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld
Schlagworte
Aufwendig gestaltetes Wohnumfeld
Leitsätze
1. Maßgebend für den Ausstattungszustand ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mieterhöhung; auf danach eingefügte Merkmale kommt es nicht an.
2. Eine Wohnwerterhöhung aufgrund eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds kann dabei nicht per se angenommen werden, wenn im Umfeld beispielsweise irgendeine Ruhebank oder irgendein gepflasterter Weg vorhanden ist. Vielmehr müssen sich auch diese Einzelbeispiele, die keineswegs abschließend sind, ebenfalls unter das Merkmal „aufwendig gestaltet“ subsumieren lassen.
(Leitsätze der Redaktion)
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