64 O 23/18 - Wohnraummietverhältnis nur bei Überlassung eines Gebäudes
Leitsatz:
Ein
Wohnraummietverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Vermieter Räume dem Mieter
zur Verfügung gestellt hat; das ist dann nicht erfüllt, wenn dem Mieter nach
dem Vertrag zwar das Wohnen auf dem Grundstück erlaubt ist, das Gebäude darauf
aber nicht dem Vermieter gehört und deshalb nicht mitvermietet wurde (hier:
Haus auf Parzelle als Scheinbestandteil).
(Leitsatz der Redaktion)