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Urteil Wohnraummietverhältnis nur bei Überlassung eines Gebäudes
Schlagworte
Wohnraummietverhältnis nur bei Überlassung eines Gebäudes
Leitsatz
Ein Wohnraummietverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Vermieter Räume dem Mieter zur Verfügung gestellt hat; das ist dann nicht erfüllt, wenn dem Mieter nach dem Vertrag zwar das Wohnen auf dem Grundstück erlaubt ist, das Gebäude darauf aber nicht dem Vermieter gehört und deshalb nicht mitvermietet wurde (hier: Haus auf Parzelle als Scheinbestandteil).
(Leitsatz der Redaktion)
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