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Urteil Zahlungen nach Brandschaden an dem Versicherten nur nach schriftlicher Zustimmung aller Realgläubiger


Schlagworte

Zahlungen nach Brandschaden an dem Versicherten nur nach schriftlicher Zustimmung aller Realgläubiger

Leitsatz

Im Anwendungsbereich von § 1128 BGB kann der Versicherungsnehmer eine Zahlung an sich nur verlangen, wenn alle Realgläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt haben oder nach einer Anzeige des Eintritts des Schadens die Frist von einem Monat seit ihrem Empfang verstrichen und kein Widerspruch erfolgt ist.

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