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Urteil Wert der Beschwer


Schlagworte

Wert der Beschwer

Leitsätze

1. Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufungsinstanz kann dadurch unzumutbar erschwert werden, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens bei der Bemessung der Beschwer überschritten hat.

2. Streitwert für die erste Instanz und Wert der Beschwer für die Berufung sind zu unterscheiden und müssen nicht notwendig übereinstimmen.

3. Will ein stark sehbehinderter Kläger von einer Verwalterin Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen ab Januar 2015 durch eine von ihm benannte Person erlangen, die der Schweigepflicht unterliegt, muss dargelegt werden, welche Kosten durch den Einsatz von Hilfspersonen zu erwarten sind. Eine weitere Benachteiligung oder Diskriminierung ist nicht schon deshalb ersichtlich, weil das AG die Einschränkung des Personenkreises nicht mit der Person des Klägers, sondern mit datenschutzrechtlichen Interessen der anderen Wohnungseigentümer begründet hat.

(Leitsätze der Redaktion)

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