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Urteil Höhe der erforderlichen Vorschüsse


Schlagworte

Höhe der erforderlichen Vorschüsse

Leitsätze

1. Beschlüsse über die Festsetzung von Vorschüssen sind mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187) allein am Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung zu messen. Dies gilt auch für Sonderumlagebeschlüsse.

2. Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage genügt auch dann noch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Höhe der Beiträge für einzelne Wohnungseigentümer wegen des Ansatzes eines möglicherweise fehlerhaften Verteilungsschlüssels geringfügig höher oder niedriger ausfällt als bei Ansatz eines zutreffenden Verteilungsschlüssels (Fortführung von LG Berlin v. 30. August 2022 - 55 S 7/22 WEG, GE 2022, 1011 = ZMR 2022, 988 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere, wenn die Zuordnung voraussichtlich entstehender Kosten nicht ohne Weiteres möglich und der anzuwendende Kostenverteilungsschlüssel aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern im Streit steht.

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