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Urteil Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns
Schlagworte
Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns
Leitsatz
Beschädigungen der Mietsache infolge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch dann zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür infolge unvorhersehbarer Ohnmacht).
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