67 S 223/18 - Keine Kündigung ohne konkrete Kerntatbestände
Leitsatz:
1.
Eine Kündigung ohne ausreichende Begründung für die Kerntatsachen ist
unwirksam; insbesondere müssen Tatsachen berücksichtigt werden, die sich
konkret auf die Nutzung der Wohnung beziehen.
2.
Die hier nicht maßgebliche Kündigung von 2015 ist nicht für die Kenntnis von Gründen
zur Kündigung von 2017 heranzuziehen.
(Leitsätze der Redaktion)