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Urteil Kein bestuhltes Eiscafé in Laden, Unterlassungsanspruch auch gegen berechtigten Mieter
Schlagworte
Kein bestuhltes Eiscafé in Laden, Unterlassungsanspruch auch gegen berechtigten Mieter
Leitsätze
1. Sieht die Teilungserklärung eine Nutzung einer Teileigentumseinheit als Laden vor, kann in dieser kein Eiscafé betrieben werden, in dem auch Speisen und Getränke verkauft werden und eine Bestuhlung vorhanden ist.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung einer vereinbarungswidrigen Nutzung besteht auch gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertrag eine derartige Nutzung gestattet.
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