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Suchergebnis Urteilssuche (3 Urteile)

  1. 2-13 S 18/20 - Bestätigung des Teilnahmerechts des werdenden Wohnungseigentümers an aktuellen Eigentümerversammlungen
    Leitsatz: Zur Eigentümerversammlung ist der werdende Wohnungseigentümer anstelle des noch im Grundbuch eingetragenen teilenden Eigentümers einzuladen, da allein der werdende Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist. Auch steht ihm allein das Recht zur Beschlussanfechtung zu.
    LG Frankfurt/Main
    14.01.2021
  2. 2-13 S 17/16 - Schadensersatzanspruch gegen Antragsteller einer einstweiligen Verfügung zur vorübergehenden Beschlussaussetzung
    Leitsatz: 1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so kann der Verband den hieraus resultierenden Schaden nicht aufgrund des verschuldensunabhängigen Anspruchs aus § 945 ZPO geltend machen. 2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung.
    LG Frankfurt/Main
    14.12.2017
  3. BVerwG 5 B 43.14 - Ausschlussgrund, Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch Denunziation
    Leitsatz: Ein zurechenbares - schuldhaftes - erhebliches Zuwiderhandeln gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit kann regelmäßig dann angenommen werden, wenn der Täter sich bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat, und dass auch Denunziationen, die das Opfer der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert haben, als relevanter Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit zu bewerten sein können, auch wenn der Denunziant selbst sein Opfer nicht unmittelbar rechtsstaatswidrig oder unmenschlich behandelt, sondern sich als Zuträger für ein politisches System beteiligt hat, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit missachtet wurden. (Leitsatz der Entscheidung entnommen)
    BVerwG
    30.06.2015