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Urteil Mischmietverhältnis und Mietpreisbremse
Schlagworte
Mischmietverhältnis und Mietpreisbremse
Leitsätze
1. Überwiegt in einem Mischmietverhältnis die Wohnraumnutzung, ist die vereinbarte Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d BGB zu überprüfen.
2. Ein Teilgewerbezuschlag kommt nur in Betracht, soweit hierfür eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist. Das ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer (Büroraum) mit geringem Kundenverkehr nicht der Fall.
(Leitsätze der Redaktion)
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