102 C 49/21 - Unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung Berlin
Leitsatz:
1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist unwirksam, weil die
Begründung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht ist (gegen BGH GE 2020, 787).
2. Eine konkrete Begründung fehlt auch, warum ganz Berlin als Gebiet mit
einem angespannten Wohnungsmarkt angesehen wird.
(Leitsätze der Redaktion)