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1 K 1063/94 - Rückerstattungsverfahren; Restitutionsverfahren; GerichtszuständigkeitLeitsatz: Für eine Klage im Rückerstattungsverfahren betreffend ein Unternehmen ist bei auswärtigem Wohnsitz des Klägers in Sachsen das Verwaltungsgericht Dresden örtlich zuständig.VG Leipzig26.10.1994
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2 VG A 181/92 - Ausreiseverkauf; Redlichkeit; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Unmöglichkeit; Umwidmung: öffentliches NutzungsinteresseLeitsatz: 1. Macht die DDR-Behörde eine Ausreisegenehmigung davon abhängig, daß der Ausreisende - entgeltlich oder unentgeltlich - sein Grundstück veräußert, so liegt eine unlautere Machenschaft in der Form des Machtmißbrauchs vor. 2. Zum Maßstab für die Analyse der Unmöglichkeit infolge baulicher Veränderung. 3. Für die Beurteilung zu 2. kommt es auf die Lage am 29. September 1990 an. Spätere Umwidmungen sind unbeachtlich.VG Halle/Saale10.03.1994
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2 A 123/93 - Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche; AltabtretungenLeitsatz: Eine vor Inkrafttreten des 2. VermRÄndG erfolgte notariell beurkundete Abtretung vermögensrechtlicher Ansprüche bleibt auch ohne ihre Anzeige binnen drei Monaten beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG) wirksam. Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG ist nur auf solche "Altabtretungen" anzuwenden, die nicht den Formerfordernissen des Art. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 2. VermRÄndG entsprechen.VG Halle16.07.1994
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2 VG A 288/92 - Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage Ausschlussgrund; Enteignungsmaßnahme; Vergesellschaftung; KreisbodenkommissionLeitsatz: Eine "Bodenreformenteignung" auf besatzungsrechtlicher Grundlage liegt - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - vor, wenn sie durch Organe der Bodenreform vorgenommen worden ist, die enteignende Maßnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die Vorschriften der Bodenreform gestützt war und die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen, die Vergesellschaftung des landwirtschaftlichen Vermögens, selbst dann, wenn sie auf exzessiver Auslegung beruhte, tatsächlich eingetreten ist.VG Halle10.03.1994
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4 (3) A 747/93 - Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; NeubauernstelleLeitsatz: 1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten. 2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden. b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.VG Greifswald23.02.1994
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2 B 1075/93 - Investitionsvorhaben der Kommune; InvestitionszweckLeitsatz: 1. Die Veräußerung eines Hausgrundstückes ist nicht erforderlich, wenn die Investition auf einer Teilfläche erfolgen soll, die nur 14 % der Gesamtfläche umfaßt. 2. Ist der Investor hinsichtlich eines anmeldebelasteten Grundstücks eine Kommune, verlangt die hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens die vollständige haushaltsrechtliche Absicherung des Vorhabens.VG Greifswald06.06.1994
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2 A 767/93 - Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Trümmergrundstück; Aufbauenteignung; AufbaugebietLeitsatz: 1. Eine Enteignung i. S. d. § 1 Abs. 1 VermG liegt auch dann vor, wenn das Eigentum am Grundstück nach § 14 AufbauG/DDR für Zwecke des volkseigenen Wohnungsbaues beschränkt wurde. 2. Trümmergrundstücke werden von § 1 Abs. 2 VermG nicht erfaßt.VG Greifswald02.05.1994
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2 A 601/93 - GegenstandswertLeitsatz: § 6 Abs. 3 VZOG findet auch dann Anwendung, wenn das Verfahren schon vor Inkrafttreten dieser Vorschrift anhängig war (gegen BVerwG vom 24.3.94, VIZ 94, 290).VG Greifswald31.05.1994
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2 (3) A 852/93 - unredlicher Erwerb; Redlichkeit; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Rückübertragungsausschluss; Zurechnung der Unredlichkeit; Mitglied des Rates des Kreises; MachtstellungLeitsatz: 1. Die Unredlichkeit eines Ehegatten beim Erwerb von Gebäudeeigentum und dazugehörendem Grundstücksnutzungsrecht kann dem anderen Ehegatten nicht zugerechnet werden. 2. Der Antrag auf Erwerb eines Gebäudes, das bekanntermaßen noch im Privateigentum eines "Westbürgers" steht, indiziert auch dann keine Unredlichkeit, wenn der Erwerb für einen Zeitpunkt nach Überführung in Volkseigentum beantragt wird. 3. Auch ein Mitglied des Rates des Kreises ist nicht bereits wegen der Bekleidung dieses Amtes unredlich.VG Greifswald24.10.1994
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2 (3) (2) A 124/93 - besatzungshoheitliche Enteignungen; besatzungshoheitliche Grundlage; besatzungsrechtliche Grundlage; Liste A; SequestrierungLeitsatz: 1. Eine Enteignung durch deutsche Behörden während der sowjetischen Besatzungszeit unterfällt auch dann § 1 Abs. 8 lit a) VermG, wenn sie auf der fehlerhaften Anwendung des Besatzungsrechts beruht. 2. Eine Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit a) VermG ist jede von einer dafür zuständigen Behörde beschlossene Maßnahme zur Änderung der bisherigen Eigentumsverhältnisse ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit. 3. An einer Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 lit. a VermG fehlt es, wenn im Grundbuch eine Umschreibung in Eigentum des Volkes erfolgt, die nicht auf einer behördlichen Entscheidung beruht. Ansprüche hieraus sind im Zivilrechtsweg zu verfolgen.VG Greifswald06.09.1994