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Urteil Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen; nicht fachgerechte Schönheitsreparaturen; Farbton; Türanstrich; Fensteranstrich
Leitsätze
1. Führt der Mieter Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht aus, können dem Vermieter Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung zustehen.
2. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Vertrag Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters waren. 3. Der Mieter ist verpflichtet, Türen und Fenster in einem weißen Farbton zu streichen.
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