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Urteil Verkäuferhaftung bei nicht mehr genehmigungsfähiger Auflassung
Schlagworte
Verkäuferhaftung bei nicht mehr genehmigungsfähiger Auflassung
Leitsatz
War eine bei Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung noch nicht erklärte Auflassung wegen eines zwingenden Versagungsgrundes nun nicht mehr genehmigungsfähig, ist der Verkäufer von seiner Eigentumsverschaffungspflicht jedenfalls dann frei geworden, wenn er sich insoweit nicht in Verzug befand.
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