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Urteil Vergleichsmiete
Schlagworte
Vergleichsmiete; Mietspiegel; Teilmarkt; Sachverständigengutachten
Leitsätze
1. Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine Mehr-Zimmer-Wohnung dürfen die Mieten von Ein-Zimmer-Wohnungen ebensowenig herangezogen werden wie derjenigen Wohnungen, die die Wohnfläche der zu beurteilenden Wohnung um mehr als 50 % übersteigen.
2. Die Kammer hält den Berliner Mietspiegel 1994 für den Teilmarkt der modernisierten Altbauwohnungen nicht für genügend aussagekräftig und holt daher insoweit Sachverständigengutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete ein.
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