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Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Gewerbliche Weitervermietung; Zwischenvermietung durch Verein; Kündigungsschutz

Leitsatz

1. Ein Verein, der Wohnraum als alternatives Wohnmodell selbstbestimmten Wohnens untervermietet (Hamburger Hafenstraße), ist einem gewerblichen Zwischenvermieter nach § 549 a BGB nicht gleichzustellen.

2. Der Untermieter kann sich dann gegenüber dem Herausgabeverlangen des Eigentümers (Vermieters) nicht auf den Schutz des sozialen Mietrechts berufen. (Leitsätze der Redaktion)

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