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Urteil Verfassungsbeschwerde


Schlagworte

Verfassungsbeschwerde; Gebietsregelung; Grenzregelung; Besatzungsrecht; Einigungsvertrag; Gebietstausch; Tauschabkommen; Besatzungszone; Westsektor; Gemeindegebiet; Staatsgrenze; Gebietsbestand

Leitsätze (nicht amtlich)

1. Die durch Tausch der alliierten Siegermächte betroffenen Gebiete Gatow, Weinmeisterhöhe und West-Staaken gehörten spätestens seit 1949 nicht mehr zum Gebietsbestand des Landkreises Potsdam sowie der Gemeinden Groß-Glienicke und Seeburg.

2. Das Gemeindegebiet kann die Staatsgrenze nicht überschreiten.

3. Die Grenzen der (alten) Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) folgen den von den Besatzungsmächten zwischen den Besatzungszonen gezogenen Demarkationslinien; diese wurden dadurch für kommunale Gebietskörperschaften unüberwindlich.

4. Die Grenzen der sowjetischen Besatzungszone sind ungeachtet der sich aus dem deutsch-deutschen Verhältnis ergebenden Besonderheiten, zumindest gegenüber den westlichen Besatzungszonen oder den Westsektoren von Berlin zu Staatsgrenzen erstarkt.

5. Das die Gebiete betreffende, in der 4. Satzung des Alliierten Kontrollrates vom 30. August 1945 bestätigte Tauschabkommen zwischen Großbritannien und der Sowjetunion und die darauf beruhende Einbeziehung der Gebiete in den britischen Sektor von Berlin hatte zur Folge, daß Berlin unter Einschluß der Gebiete in den Geltungsbereich des Grundgesetzes getreten ist.

6. Das ist durch nachfolgende Maßnahmen nicht berührt worden.

7. Das Besatzungsrecht hat die Rechtslage nicht lediglich überlagert, so daß mit seiner Suspendierung bzw. Beseitigung die frühere Grenzregelung wieder anwendbar wäre, vielmehr hat sich die deutsche Staatlichkeit in ihrer territorialen Ausprägung, ausgehend von besatzungsrechtlichen Maßnahmen in bezug auf die innerdeutschen Staatsgrenzen, neu und damit selbständig reorganisiert.

8. Die Gebietsregelung des Einigungsvertrages ist nicht willkürlich; sie kann auf einen vernünftigen, einleuchtenden Grund zurückgeführt werden.

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