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Urteil Untervollmacht
Schlagworte
Untervollmacht; Grundstücksvollmacht; Treunhandmitarbeiter; öffentliche Urkunde
Leitsätze
Die Erteilung der Untervollmacht durch die Treuhandanstalt für einen ihrer Mitarbeiter zur Vornahme von Grundstücksgeschäften bedarf lediglich der Form des § 29 Abs. 3 GBO.
Die Urkunde, die die Erteilung einer Untervollmacht der Treuhandanstalt für einen Mitarbeiter enthält, ist eine bewirkende Urkunde nach § 415 ZPO.
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