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Urteil Untervollmacht


Schlagworte

Untervollmacht; Grundstücksvollmacht; Treunhandmitarbeiter; öffentliche Urkunde

Leitsätze

Die Erteilung der Untervollmacht durch die Treuhandanstalt für einen ihrer Mitarbeiter zur Vornahme von Grundstücksgeschäften bedarf lediglich der Form des § 29 Abs. 3 GBO.

Die Urkunde, die die Erteilung einer Untervollmacht der Treuhandanstalt für einen Mitarbeiter enthält, ist eine bewirkende Urkunde nach § 415 ZPO.

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