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Urteil Tod des Mieters
Schlagworte
Tod des Mieters; Sonderkündigungsrecht des Vermieters
Leitsätze
1. Die Frist für die außerordentliche Kündigung des Vermieters nach § 569 BGB beginnt nicht zu laufen, solange der Vermieter unverschuldet keine Kenntnis vom Tod des Mieters hat.
2. Ein berechtigtes Interesse i. S. des § 564 b BGB ist auch bei einer Kündigung nach § 569 BGB erforderlich.
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