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Urteil Rückübertragungsausschluss
Schlagworte
Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformland; juristische Person des öffentlichen Rechts
Leitsätze
Der Antrag auf Restitution von Bodenreformland nach dem Vermögensgesetz unterliegt auch dann dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG, wenn er ehemaliges Grundvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft. Einen Vorrang des Vermögenszuordnungsverfahrens vor dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. nach der Grundstücksverkehrsordnung gibt es nicht.
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