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Urteil Rückübertragungsausschluss
Schlagworte
Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Eigntumserwerb; Redlichkeit; Gewerbenutzung; Unternehmen; Volkseigentum; Gesamtvollstreckung
Leitsatz
1. Eigentum des Volkes konnte nicht redlich Eigentum i. S. v. § 4 Abs. 2 und 3 VermG erwerben, da die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 VermG nicht erfüllt werden.
2. Kein Ausschluß der Rückübertragung, wenn zwar der gewerblichen Nutzung i. S. v. § 5 Abs. 1 d VermG zugeführt, über das Unternehmen nachträglich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Gesamtvollstreckung eröffnet worden ist.
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