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Urteil Rückübertragungsanspruch
Schlagworte
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Rückenteignung; Schulhausausbau; fehlgeschlagene Aufbauenteignung nach dem Beitritt der DDR; Ausschlußwirkung
Leitsätze
Der frühere Eigentümer kann die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung auch dann nicht verlangen, wenn das beabsichtigte Vorhaben erst nach dem Beitritt der DDR endgültig aufgegeben worden ist. Auch § 102 BauGB enthält für eine solche "Rückenteignung" keine Rechtsgrundlage.
Zur Ausschlußwirkung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen.
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