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Urteil Parteivermögen
Schlagworte
Parteivermögen; Treuhandanstalt; Prozessführungsbefugnis; Klageänderung
Leitsätze
1. Für eine juristische Person, deren Vermögen der treuhänderischen Verwaltung gem. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR unterliegt, ist nur die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes prozeßführungsbefugt.
2. Wird zunächst unmittelbar die verbundene juristische Person verklagt, so ist eine Klageänderung auf die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes nicht gem. § 263 ZPO sachdienlich.
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