Urteil Parteienvermögen
Schlagworte
Parteienvermögen; Treuhandverwaltung; Prozeßführungsbefugnis; verbundene juristische Person
Leitsätze
1. Das Vermögen einer verbundenen juristischen Person nach § 20 b PartG-DDR unterliegt der treuhänderischen Verwaltung nicht erst ab Zustellung des entsprechenden Feststellungsbescheides der Treuhandanstalt, sondern unmittelbar ab Inkrafttreten des § 20 b PartG-DDR am 1. Juni 1990.
2. Durch den Eintritt der treuhänderischen Verwaltung geht die Verfügungsbefugnis über das Treugut auf die Treuhandanstalt über. Prozessual hat dies den Übergang der Prozeßführungsbefugnis auf die Treuhandanstalt als Partei kraft Amtes zur Folge.
3. Dritte, die in Unkenntnis der gesetzlichen Regelungen des § 20 b PartG-DDR mit einer i. S. d. § 20 b Abs. 2 PartG-DDR verbundenen juristischen Person in Geschäftskontakt getreten sind, können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.
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