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Urteil Parteienvermögen
Schlagworte
Parteienvermögen; Altvermögen; Verwaltungstreuhand; Geschäftsführerabberufung
Leitsätze
1. Die treuhänderische Verwaltung des Altvermögens der Parteien geschieht durch Begründung einer Verwaltungstreuhand, hier: Zulässigkeit der Entmachtung des Geschäftsführers.
2. Die Treuhand kann die Geschäftsführung der verbundenen Organisation einem Dritten übertragen.
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