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Urteil Organleihe
Schlagworte
Organleihe; Umrechnungsverhältnis; Ablösebetrag
Leitsätze
1. Die Vermögensämter der kreisfreien Städte sind mangels Organleihe Behörden der Stadt und nicht solche des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Organleihe.
3. Das Umrechnungsverhältnis von Goldmark, Reichsmark und Mark-DDR zur D-Mark beträgt jeweils 2:1.
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