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Urteil Ordnungswidrigkeit
Schlagworte
Ordnungswidrigkeit; Abbrucharbeiten; ungenehmigter Abbruch einer baulichen Anlage
Leitsatz
Der mit der Überwachung der Abbrucharbeiten beauftragte eigenverantwortliche Bauleiter kann jedenfalls dann selbst Täter einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des ungenehmigten Abbruchs einer baulichen Anlage sein, wenn er in Kenntnis der fehlenden Baugenehmigung den Bauunternehmer, der vom Vorliegen der Genehmigung ausgeht, auffordert, mit den Abbrucharbeiten zu beginnen, und der Unternehmer dem Folge leistet.
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