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Urteil Mietermodernisierung


Schlagworte

Mietermodernisierung; Duscheeinbau

Leitsätze

1. Technische Neuerungen bzw. die Veränderung des Lebensstandards können zu einer Ausweitung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§§ 535 Satz 1, 536 BGB) führen.

2. Verlangt der Mieter deshalb die Zustimmung des Vermieters zu einer von ihm beabsichtigten Modernisierung, so kann der Vermieter diese Zustimmung jedenfalls dann verweigern, wenn sich daraus nicht unerhebliche Beeinträchtigungen und die Gefahr nachhaltiger Verschlechterung der Mietsache ergeben könnten; insbesondere bei nachhaltigen Eingriffen in die Bausubstanz ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, seine Zustimmung zur Mietermodernisierung zu verweigern.

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