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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Erhöhung der Nettomiete mit Bruttokaltmietenspiegel; Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten; Mietpreisüberhöhung; Wuchergrenze
Leitsätze
1. Eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nach § 5 MHG ist insoweit unwirksam, als die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten wird.
2. Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel heranzuziehen.
3. Ist eine Nettomiete vereinbart, sind von den Mietspiegel-Werten die konkreten Betriebskostenvorschüsse abzuziehen.
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