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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Erhöhung der Nettomiete mit Bruttokaltmietenspiegel; Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten; Mietpreisüberhöhung; Wuchergrenze

Leitsätze

1. Eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nach § 5 MHG ist insoweit unwirksam, als die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 % überschritten wird.

2. Zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist der Mietspiegel heranzuziehen.

3. Ist eine Nettomiete vereinbart, sind von den Mietspiegel-Werten die konkreten Betriebskostenvorschüsse abzuziehen.

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