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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; maßgebender Mietspiegel; Stichtag; Abweichungen vom Mittelwert; Substantiierungslast

Leitsätze

1. Der Berliner Mietspiegel 1994 ist auf alle Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 1993 gelten sollen.

2. Abweichungen vom Mittelwert sind näher darzulegen; die bloße Wiederholung des Wortlautes der Orientierungshilfe reicht nicht.

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