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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; maßgebender Mietspiegel; Stichtag; Abweichungen vom Mittelwert; Substantiierungslast
Leitsätze
1. Der Berliner Mietspiegel 1994 ist auf alle Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG anzuwenden, die nach dem 1. Oktober 1993 gelten sollen.
2. Abweichungen vom Mittelwert sind näher darzulegen; die bloße Wiederholung des Wortlautes der Orientierungshilfe reicht nicht.
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