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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zurückbehaltungsrecht wegen behebbarer Mängel
Leitsätze
1. Der Mieter hat wegen behebbarer Mängel kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG.
2. Fehlt es an einem besonderen Klageantrag, ist der Mieter zur Zustimmung erst ab Klagezustellung zu verurteilen.
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