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Urteil Maklerprovision
Schlagworte
Maklerprovision; Verflechtung; Schuldübernahmevermittlung
Leitsätze
1. Ist der Makler mit dem Verkäufer identisch oder wirtschaftlich ver-flochten, kann eine Provision nur dann wirksam vereinbart werden, wenn eindeutig erkennbar ist, daß eine Zahlungspflicht rechtlich nicht besteht.
2. Die Vermittlung einer Schuldübernahme unterliegt dem Verbraucherkreditgesetz.
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