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Urteil LPG-Mitglied
Schlagworte
LPG-Mitglied; Pflichtinventarbeitrag; Fondsausgleichsbetrag; Abweichungsrechtsbeschwerde
Leitsätze
a) Für die Frage der Abweichung ist auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen.
b) Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt, kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht auf die dadurch überholte Entscheidung eines Instanzgerichts gestützt werden .
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