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Urteil Landwirtschaftsanpassungsangelegenheiten


Schlagworte

Landwirtschaftsanpassungsangelegenheiten; Rechtsbeschwerde zum BGH

Leitsatz

In Angelegenheiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ist aufgrund der Gesetzesänderung eine gegen die im I. Rechtszug ergangene Entscheidung nach dem 19. April 1994 bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde nicht mehr statthaft; die Sache kann in diesem Fall auch nicht an das im II. Rechtszug zuständige Oberlandesgericht verwiesen werden.

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