Urteil Kosten, Erbscheinsverfahren
Schlagworte
Kosten, Erbscheinsverfahren; Immobilienvermögen im Beitrittsgebiet; Rückübertragungsanspruch
Leitsätze
1. Der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins, der sich nur auf das im Gebiet der ehemaligen DDR belegene Immobilienvermögen eines Erblassers bezieht, der mit gewöhnlichem Aufenthalt im alten Bundesgebiet in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 2. Oktober 1990 verstorben ist, bestimmt sich nach dem Wert dieses Immobilienvermögens im Zeitpunkt des Erbfalls.
2. Gehören zum Nachlaß Ansprüche auf Rückübertragung in der ehemaligen DDR enteigneten Grundvermögens oder auf Entschädigung wegen dieser Enteignung, so ist bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte der Geschäftswert mit der Hälfte des Wertes der Immobilie anzunehmen, unbeschadet dessen, daß im Erbscheinserteilungsverfahren und im Kostenansatzverfahren nicht darüber zu befinden ist, ob solche Ansprüche als Immobilienvermögen im Sinne der Nachlaßspaltung anzusehen sind.
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