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Urteil Instandsetzung


Schlagworte

Instandsetzung; Modernisierung; Duldunspflicht; Ankündigung; Zentralheizungsanschluss; Durchführung von Leitungssträngen

Leitsätze

1. Auch bei einer sogenannten modernisierenden Instandsetzungsmaßnahme ist eine den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 BGB entsprechende Ankündigung erforderlich.

2. Der Vermieter ist in diesem Zusammenhang nicht zu einer sogenannten restaurierenden Instandsetzung verpflichtet.

3. Der Mieter einer Wohnung muß aber die Durchführung von Leitungssträngen durch seine Wohnung, um den Anschluß der darüber liegenden Wohnung an die vorhandene Zentralheizung zu ermöglichen, dann nicht dulden, wenn in dieser Wohnung schon früher eine Gasetagenheizung vorhanden war, deren Reparatur möglich ist und die horizontale Verlegung der Heizungsstränge an der Wohnung des Mieters vorbei durch das Treppenhaus technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

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