Urteil Garantiehaftung-Fehler
Schlagworte
Garantiehaftung-Fehler; Abflußrohr; positive Vertragsverletzung; Wasserschaden; Darlegungslast; Beweislast
Leitsätze
1. Für die Annahme eines Fehlers der Mietsache genügt es, daß sich eine im selben Gebäude befindliche Gefahrenquelle auf das Mietobjekt auswirkt, die Mietsache also aufgrund ihrer räumlichen Beziehung zur Gefahrenquelle einer Gefahr ausgesetzt ist, bei deren Verwirklichung der Mietsache ein Fehler anhaftet, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert (hier: schadhaftes Abflußrohr).
2. Die subsidiäre Haftung des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung kann eingreifen, wenn der Vermieter schuldhaft seine Pflicht verletzt, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schäden zu bewahren. In solchen Fällen verkürzt sich die dem Mieter obliegende Darlegungs- und Beweislast auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung. Es ist dann Sache des Vermieters, das Fehlen eines Verschuldens seiner selbst oder seines Erfüllungsgehilfen nachzuweisen.
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