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Urteil Erbbaurecht für jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken
Schlagworte
Erbbaurecht für jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken
Leitsatz
Ein Erbbaurecht kann mit dem Inhalt bestellt werden, daß der Erbbauberechtigte jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerken errichten darf (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 101, 143).
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