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Urteil Eigenbedarfskündigung


Schlagworte

Eigenbedarfskündigung; staatliche Verwaltung; Beitrittsgebiet

Leitsätze

1. Stand das Grundstück noch im Zeitpunkt der Kündigung unter staatlicher Verwaltung, ist eine dennoch vom Eigentümer ausgesprochene Kündigung unwirksam.

2. Der Eigentümer kann sich nach Beendigung der staatlichen Verwaltung auf Eigenbedarf dann berufen, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts ihm angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, ob dem Eigentümer ein Abwarten bis zum 31. Dezember 1995 angesichts seines fortgeschrittenen Alters zumutbar ist.

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