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Urteil Bodenreformgrundstück
Schlagworte
Bodenreformgrundstück; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Finanzvermögen; Landwirtschaftsgrundstück
Leitsatz
Grundstücke, die einer Gebietskörperschaft im Zuge der Bodenreform in der ehemaligen SBZ zugewiesen und übertragen waren und später in Volkseigentum überführt worden sind, unterliegen nicht der Restitution nach Artikel 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag.
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