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Urteil Bodenreformenteignung
Schlagworte
Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage
Leitsatz
Eine Enteignung von Großgrundbesitz mit über 100 ha Land im Rahmen der Bodenreform stellt sich grundsätzlich als (Legal-)Enteignung "an den, den es angeht", dar. Die falsche Bezeichnung des zu Enteignenden in der Aufstellung der Bodenreformkommission ist deshalb unschädlich.
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