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Urteil Beurkundungskosten


Schlagworte

Beurkundungskosten; Geschäftsanteilsveräußerung durch Treuhandanstalt; Verlustausgleichsverpflichtung; Gebührenbegünstigung

Leitsätze

1. Verpflichtet sich die Treuhandanstalt in einem Unternehmensveräußerungsvertrag, mit einem bestimmten zu zahlenden Geldbetrag die von dem Erwerber eingegangene Investitionsverpflichtung zu unterstützen und Anfangsverluste auszugleichen, so ist die Leistung der Treuhandanstalt nach dem Geldbetrag der zugesagten Unterstützung und dem objektiven Wert des Geschäftsanteils zu bestimmen. Der objektive Wert des Geschäftsanteils ist in einem solchen Fall nur nach dem nominell ausgewiesenen Kaufpreis (der auch 1,00 DM betragen kann) und dem Wert eines vereinbarten bedingten Kaufpreises zu bemessen (Ergänzung zu Senat DB 1994, 316 = ZOV 1994, 121 = VIZ 1994, 363).

2. Die Treuhandanstalt ist - abgesehen von der Gleichstellungsnorm in § 144 a Satz 2 KostO - bei Verträgen betreffend die Veräußerung von GmbH-Anteilen nicht nach § 144 Abs. 1 KostO gebührenbegünstigt.

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